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Jugendschutzuntersuchungen

Jugendliche in Beschäftigungsverhältnissen sind gesetzlich verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen und die entsprechende ärztliche Bescheinigung ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Diese Untersuchungen umfassen eine Erstuntersuchung vor Aufnahme der Ausbildung oder Beschäftigung sowie eine Nachuntersuchung nach Arbeits- oder Ausbildungsbeginn.

Falls die Jugendliche oder der Jugendliche diese Bescheinigung nicht vorlegt, ist es nicht gestattet, sie oder ihn zu beschäftigen oder auszubilden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt diese Untersuchung für alle Jugendlichen unter 18 Jahren vor, die eine Ausbildung oder eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchten. Im Unterschied zur Jugend-Gesundheitsuntersuchung wird diese Untersuchung nicht von der Krankenkasse, sondern vom Gewerbeaufsichtsamt finanziert.

Eine Jugendschutzuntersuchung kann nur mit einem Untersuchungsberechtigungsschein durchgeführt werden, welcher bei der jeweils zuständigen Gemeinde oder Stadtverwaltung erhältlich ist. Ohne diesen Berechtigungsschein darf die Untersuchung nicht durchgeführt werden. Dem Berechtigungsschein liegen verschiedene Anamnesebögen bei, von denen einer vom Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Dies ist besonders dann wichtig, wenn der/die Jugendliche alleine zur Untersuchung kommt.

Zur Jugendschutzuntersuchung gehört neben der Überprüfung der Sehkraft (Nah- u. Fernsicht, Überprüfung auf Farbenblindheit), des Gehörs, des Körperbaus und des Bewegungsapparates auch eine körperliche Untersuchung. Eine Blutentnahme ist nicht vorgesehen, dafür aber eine Untersuchung des Urins.

Nach Beendigung der Untersuchung erhält der/die Jugendliche je eine Bescheinigung über die durchgeführte Untersuchung für die Eltern und für den Arbeitgeber. Aus dieser Bescheinigung ist ersichtlich, ob der/die Jugendliche für den angestrebten Beruf uneingeschränkt tauglich ist oder ob bestimmte Einschränkungen bestehen.

 


Organisatorischer Hinweis

Zur Durchführung der Jugendschutzuntersuchung wird etwas Zeit benötigt. Deshalb sollten Sie dazu einen gesonderten Termin während der Öffnungszeiten der Praxis vereinbaren.